Pendlerpauschale-Rechner
Ermittle deine absetzbare Entfernungspauschale fuer die Fahrt zur Arbeit, mit dem Einheitssatz von 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer (Stand 2026) sowie der Staffelung frueherer Jahre. Lokal und DSGVO-konform.
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Pendlerpauschale-Rechner: Entfernungspauschale für die Steuererklärung
Jeden Tag zur Arbeit fahren, das kostet Zeit und Geld. Die gute Nachricht: Wer beruflich zur ersten Tätigkeitsstätte pendelt, kann die Fahrtkosten in der Steuererklärung als Entfernungspauschale geltend machen. Dieser Pendlerpauschale-Rechner hilft Ihnen, den absetzbaren Betrag für Ihre Angaben schnell und zuverlässig zu ermitteln.
Sie tragen lediglich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in Kilometern, Ihre Arbeitstage pro Jahr und das Jahr ein, für das Sie rechnen möchten. Der Rechner liefert dann die jährliche Pauschale, die Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen können. Gerade wer weit zur Arbeit fährt oder viele Arbeitstage hat, spart damit oft einen spürbaren Betrag.
Hinweis: Der Rechner dient als Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die konkrete Anerkennung hängt von Ihrer individuellen Situation und den jeweils gültigen Regelungen ab. Bitte verifizieren Sie die aktuellen steuerlichen Vorgaben mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater. Stand: September 2026.
So funktioniert die Berechnung
Die Entfernungspauschale gilt für die einfache Wegstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte, also nicht für die Hin- und Rückfahrt zusammen. Für das Jahr 2026 beträgt sie nach dem Steueränderungsgesetz 2025 einheitlich 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. In früheren Jahren galt dagegen eine gestaffelte Pauschale, die je nach Zeitraum anders ausfiel.
- Einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in Kilometern eintragen.
- Arbeitstage pro Jahr angeben, typischerweise zwischen 220 und 230 Tagen.
- Das Jahr auswählen, denn die Pauschale kann sich je nach Jahr unterscheiden.
- Die Jahrespauschale ergibt sich aus Kilometer × Arbeitstage × Kilometersatz des gewählten Jahres.
Was er kann und was nicht
Der Rechner eignet sich für Arbeitnehmer und Angestellte, die zur ersten Tätigkeitsstätte pendeln, egal ob mit Auto, Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Er bildet die einfache Entfernungspauschale ab und kann je nach Jahr die gestaffelte Regelung früherer Jahre berücksichtigen. Nicht enthalten sind Sonderfälle wie Dienstreisen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen oder individuelle Höchstbeträge, die im Einzelfall gelten können. Für eine verlässliche Einordnung sollten Sie deshalb immer die aktuelle Rechtslage prüfen.
Häufige Fragen
Was ist die Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale, umgangssprachlich auch Pendlerpauschale genannt, ermöglicht es Arbeitnehmern, die Kosten für den Weg zur Arbeit als Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Angesetzt wird die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Wie hoch ist die Pauschale im Jahr 2026?
Für das Jahr 2026 gilt nach dem Steueränderungsgesetz 2025 ein einheitlicher Satz von 0,38 € pro Kilometer, und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. In früheren Jahren galt stattdessen eine gestaffelte Pauschale, die Sie über die Jahresauswahl im Rechner berücksichtigen können.
Zählt die Hin- und Rückfahrt oder nur der einfache Weg?
Es zählt nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Die Entfernungspauschale bezieht sich auf die einfache Wegstrecke, auch wenn Sie an einem Tag natürlich hin- und zurückfahren.
Für wen gilt die Pendlerpauschale?
Sie gilt für Arbeitnehmer und Angestellte, die regelmäßig zur ersten Tätigkeitsstätte fahren, unabhängig vom Verkehrsmittel. Auch bei der Nutzung des eigenen Autos, des Fahrrads oder der öffentlichen Verkehrsmittel kann sie angesetzt werden.
Was ist die erste Tätigkeitsstätte?
Die erste Tätigkeitsstätte ist der Ort, an dem ein Arbeitnehmer dauerhaft und hauptsächlich seiner Arbeit nachgeht, meist also der firmeneigene Arbeitsplatz. Nur die Fahrten dorthin fallen unter die Entfernungspauschale, nicht etwa Fahrten zu wechselnden Einsatzorten.
Hilft mir der Rechner bei meiner Steuererklärung?
Er liefert Ihnen einen verlässlichen Anhaltspunkt für den ansetzbaren Betrag. Da steuerliche Regelungen sich ändern können und Sonderfälle möglich sind, sollten Sie die Angaben mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater abgleichen.