Kuendigungsfrist-Rechner

Berechne die gesetzliche Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis nach Paragraph 622 BGB, für Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, inklusive Probezeitregelung und verlängerter Fristen. Kein Tool für Miet- oder sonstige Verträge.

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Kündigungsfrist-Rechner für das Arbeitsverhältnis

Der Kündigungsfrist-Rechner ermittelt die gesetzliche Kündigungsfrist für eine Kündigung im Arbeitsverhältnis nach § 622 BGB. Es geht hier ausdrücklich um den Arbeitsplatz: um Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nicht um Wohnungen oder andere Verträge. Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Während der Probezeit, also in den ersten sechs Monaten, beträgt die Frist zwei Wochen.

Für Kündigungen durch den Arbeitgeber gelten längere Fristen, die mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit wachsen (§ 622 Abs. 2 BGB). Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit sind es ein Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate, nach zehn Jahren vier Monate, nach zwölf Jahren fünf Monate, nach fünfzehn Jahren sechs Monate und nach zwanzig Jahren sieben Monate, jeweils zum Ende des Kalendermonats. Diese Staffelung schützt Beschäftigte mit längerer Betriebszugehörigkeit.

Hinweis: Der Rechner betrifft ausschließlich Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis für Arbeitnehmer nach § 622 BGB. Er gilt nicht für Mietverträge, nicht für Werkverträge und nicht für andere allgemeine Verträge. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.

So funktioniert der Kündigungsfrist-Rechner

Du gibst ein, wer kündigt, ob eine Probezeit läuft und wie viele Jahre du im Betrieb beschäftigt bist. Aus diesen Angaben berechnet das Tool die maßgebliche gesetzliche Frist. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit vier Jahren Betriebszugehörigkeit, der selbst kündigt, bleibt bei vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende. Kündigt stattdessen der Arbeitgeber, gilt nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit bereits eine Frist von einem Monat zum Monatsende.

  • Auswahl zwischen Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
  • Berücksichtigung der Probezeit von sechs Monaten mit zwei Wochen Frist
  • Staffelung nach Betriebszugehörigkeit gemäß § 622 Abs. 2 BGB
  • Berechnung des genauen Fristendes zum Fünfzehnten oder zum Monatsende

Was er kann und was nicht

Der Rechner liefert die gesetzlichen Kündigungsfristen für ein Arbeitsverhältnis nach § 622 BGB. Er geht dabei von den Mindestfristen aus und berücksichtigt die Staffelung der Betriebszugehörigkeit. Er berücksichtigt jedoch keine kürzeren oder längeren Fristen aus Tarifverträgen, keine Sonderregelungen für einzelne Berufe und keine Sonderfälle wie ordentliche Kündigung während der Elternzeit oder Kündigungsschutzklagen. Für den konkreten Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für mich?

Als Arbeitnehmer gilt grundsätzlich eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). In der Probezeit der ersten sechs Monate beträgt sie zwei Wochen.

Gibt es längere Fristen für den Arbeitgeber?

Ja. Für Kündigungen durch den Arbeitgeber wächst die Frist mit der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB), von einem Monat nach zwei Jahren bis zu sieben Monaten nach zwanzig Jahren, jeweils zum Monatsende.

Gilt dieser Rechner auch für Mietverträge?

Nein. Dieser Rechner betrifft ausschließlich Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis für Arbeitnehmer. Für Mietverträge gelten andere gesetzliche Fristen, zum Beispiel aus den §§ 573 ff. BGB. Beachte zudem die allgemeine Schriftform bei Kündigungen im Arbeitsrecht.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen und es gilt ein erleichterter Kündigungsschutz.

Wie ist die Betriebszugehörigkeit zu zählen?

Die Betriebszugehörigkeit wird ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb oder Unternehmen gezählt. Maßgeblich ist die tatsächliche Dauer, nicht die Probezeit allein.

Ist das Ergebnis verbindlich?

Nein. Ergebnisse sind eine Orientierung. Tarifverträge und individuelle Vereinbarungen können abweichen. Im Einzelfall sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Denk auch daran, dass eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber an den allgemeinen Kündigungsschutz gekoppelt ist.